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Vereinsatzung

Vereinssatzung

Satzung des Fremdenverkehrsvereins Ostseeheilbad Niendorf e. V.

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fremdenverkehrsverein des Ostseeheilbades Niendorf e. V.“. Sein Sitz ist in 23669 Niendorf/Ostsee und ist beim Amtsgericht Lübeck im Vereinsregister unter der Nr. VR251 BS eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er erzielt keinen Gewinn und verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Die Aufgaben des Vereins sind:

1.     Interessenvertretung der Vermieter, Tourismuswirtschaft, Gastronomie und des Handels/Gewerbe
2.     Die Gemeinde in der Gestaltung des Seebades Niendorf/Ostsee und in der öffentlichen Infrastruktur zu unterstützen
3.     Vorhalten eines Gäste-Informationsbüros
4.     Klassifizierung von Unterkünften
5.     Förderung und Durchführung von Veranstaltungen
6.     Betrieb von Internetportalen,  z.B. „www.niendorf-ostsee.de“
7.     Bewahrung der Orts – Historie

§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein hat:

1.        ordentliche Mitglieder
2.        Ehrenmitglieder

§ 4
Ordentliche Mitglieder können Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenvorsitzende können Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, Ehrenmitglieder beratende Stimme. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Satzung einzuhalten und den Beschlüssen der Organe in allen Vereinsangelegenheiten zu folgen. Die Mitgliedschaft endet:

1.     Durch Tod
2.     Durch Austritt, der schriftlich bis zum 30.09. erklärt werden muss, zum Ende des Geschäftsjahres.
3.     Durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
4.     Durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden muss. Der Beschluss des Vorstandes kann binnen 14 Tagen seit seiner Zustellung angefochten werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung endgültig.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der durch die Satzung bestimmten Aufgaben in Anspruch zu nehmen.  

§ 6
Beiträge
Ordentliche Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von dieser Verpflichtung frei. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist für das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft begründet wird oder erlischt, voll zu leisten. Der Beitrag ist ½ jährlich oder jährlich fällig und wird per Lastschrift eingezogen.

§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

1.     der Vorstand
2.     die Mitgliederversammlung

§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1.        dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
2.        dem 1. Stellvertreter / der 1. Stellvertreterin
3.        dem 2. Stellvertreter / der 2. Stellvertreterin
4.        dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
5.        dem Schriftführer / der Schriftführerin
6.        4 Beisitzern / Beisitzerinnen

Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und seine beiden Vertreter /  ihre beiden Vertreterinnen. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sitzungen des Vorstandes sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 5 Tagen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar in den Jahren mit gerader Jahreszahl der / die 1. Vorsitzende, der 2. Stellvertreter  / die 2. Stellvertreterin, der Schatzmeister / die Schatzmeisterin, der / die 2. und 4. Beisitzer / Beisitzerin, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der 1. Stellvertreter / die 1. Stellvertreterin, der Schriftführer / die Schriftführerin und der / die 1. und 3. Beisitzer / Beisitzerin. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden Nachwahlen in der Mitgliederversammlung vorgenommen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 8a
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit kann separat vom Vorstand besetzt werden. Jegliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit muss mit dem Vorstand abgesprochen und verabschiedet werden.

§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist von dem / der  Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung anzuberaumen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 1 Woche vor der Sitzung dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Bei Wahlen ist die Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, wenn nicht einstimmig beschlossen wird, dass sie durch Zuruf erfolgen soll. Beschlüsse über Satzungsänderung und Änderungen der Beitragsordnung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Über Anträge auf Satzungsänderung und Änderungen in der Beitragsordnung kann nur abgestimmt werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter / der Stellvertreterin geleitet. Die Tagesordnung muss bei ordentlichen Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung) folgende Punkte enthalten:

1.     Jahresbericht
2.     Jahresrechnungsbericht und Entlastung des Vorstandes

§ 10
Arbeitskreise
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Arbeitskreise einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenden Aufgaben zu erfüllen haben. Die Arbeitskreise können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

§ 13
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Timmendorfer Strand, die es zur Förderung des Ortsteils Niendorf/Ostsee gemeinnützig zu verwenden hat.

§ 14
Vorstehende Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 16. Mai 2009 ist die vorhergehende Satzung aufgehoben.
 
Niendorf/Ostsee, 16.05.2009
Die Mitgliederversammlung

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